Neben der korrekten Tätigkeitsbeschreibung und Bewertung des Arbeitnehmers unterliegt auch die Form des Arbeitszeugnisses bestimmten Regeln:
- Das Arbeitszeugnis ist nicht in der persönlichen Anrede, sondern in der dritten Person abzufassen.
- Grundsätzlich ist das Arbeitszeugnis in deutscher Sprache auszustellen, es sei denn, dass das Arbeitsverhältnis wesentlich durch eine Fremdsprache geprägt war. Die Fachliteratur empfiehlt, in diesen Fällen ein deutsches und ergänzend ein fremdsprachliches Arbeitszeugnis auszustellen.
- Die Länge des Arbeitszeugnisses sollte in der Regel zwei DIN A4 Seiten nicht überschreiten. Sind jedoch bei einer längeren Unternehmenszugehörigkeit zwei oder mehr qualifizierte Stellen zu beschreiben, kann eine dritte Seite ausnahmsweise Sinn machen.
- Das Arbeitszeugnis ist drucktechnisch auszustellen und die unternehmenseigene Schriftart zu wählen. Auch muss das Arbeitszeugnis auf einem unternehmenseigenen Briefkopf ausgedruckt werden, aus dem Name und Anschrift des Arbeitgebers erkennbar sind. Das Anschriftenfeld ist dabei nicht auszufüllen.
- Der Unterzeichner muss erkennbar höher gestellt sein, als die Zeugnisperson
- Das Arbeitszeugnis soll frei von Schreib- und Grammatikfehlern sein.
- Häkchen, Striche oder Punkte neben der Unterschrift sind unüblich und nicht zulässig.
- Eine überdimensionierte Unterschrift, doppeldeutige Hervorhebungen im Text, Frage- und Ausrufungszeichen sowie unübliches Papier sind unzulässig.
- Bei der Erstellung des Zeugnisses soll sich der Aussteller an dem objektiven Empfängerhorizont orientieren. Da Zeugnisleser in der Regel nach Geheimcodes und Andeutungen suchen, sind doppeldeutig Begriffe und Formulierungen, die Interpretationen zulassen, zu vermeiden.
- Der Aussteller soll sich an der gängigen Zeugnissprache orientieren.
Sollten Sie in ihrem Zeugnis Abweichungen entdecken, sollten Sie nicht zögern, eine Überarbeitung anzufordern.