Krankheit im Arbeitszeugnis

Nach der allgemeinen Rechtsprechung sind Krankheitsdaten keine zeugnisrelevanten Leistungs- oder Verhaltenstatsachen, da davon auszugehen ist, dass die Erkrankungen unabhängig vom Willen des Arbeitnehmers entstanden sind. Krankheitsbedingte Fehlzeiten dürfen nicht im Arbeitszeugnis angegeben werden, selbst wenn sie den Kündigungsgrund bilden.

 

Die Fachliteratur gibt unterschiedliche Empfehlungen. Nach Auffassung des sächsischen Landesarbeitsgerichtes dürfen Krankheitszeiten im Arbeitszeugnis erwähnt werden, wenn sie mindestens die Hälfte der gesamten Beschäftigungszeit aufnehmen, jedoch ohne auf Einzelheiten, wie beispielsweise die Art der Krankheit, einzugehen. Auch Alkoholismus oder Drogenabhängigkeit dürfen grundsätzlich nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden, auch nicht als Andeutungen. Eine Ausnahme sieht die Literatur in Einzelfällen, beispielsweise bei Berufskraftfahrern, wenn diese wegen Alkoholgenusses im Dienst strafrechtlich verfolgt werden.

 

Nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Arbeitnehmers dürfen Angaben zur Krankheit im Arbeitszeugnis aufgenommen werden. Auch hat der Arbeitgeber nicht das Recht, Dritte, in welcher Form auch immer, über Krankheiten seiner Arbeitnehmer zu informieren.

  

Hintergrund hierfür ist, dass der Bewerber im Einstellungsgespräch von sich aus offenbaren muss, wenn er aus gesundheitlichen Gründen bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben kann. Im Rahmen des Fragerechtes oder von Einstellungsuntersuchungen sollen arbeitsrelevante gesundheitliche Fragen daher vor der Einstellung geklärt werden.