Wir erstellen individuelle und aussagekräftige Arbeitszeugnisse, welche die Stärken und Kompetenzen des Arbeitnehmers widerspiegeln.


Arbeitszeugnis-Schlussformulierung

Jedes Arbeitszeugnis enthält in erster Linie Aussagen zur Leistung und zum Verhalten des Arbeitnehmers. Jedoch hat sich in der Praxis der Einsatz einer zusätzlichen Arbeitszeugnis Schlussformulierung etabliert, durch welche die Beurteilung im Zeugnis unterstrichen oder auch abgewertet werden kann. Diese Arbeitszeugnis Schlussformulierung enthält:

  • den Zeugnisgrund
  • eventuell das Bedauern über das Ausscheiden
  • den Dank für die Leistungen
  • und die Zusammenarbeit und Zukunftswünsche

 Der Erstellungsgrund: 

Die Beendigungsmodalitäten gehören nicht oder nur auf Wunsch des Arbeitnehmers in das Zeugnis. Es darf nicht erwähnt werden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen aufgelöst hat. Jedoch haben sich spezielle Techniken herausgebildet, die von geschulten Zeugnislesern interpretiert werden können. Fehlen Angaben wie: „auf eigenen Wunsch“, „einvernehmlich“, „durch Fristablauf“ oder „betriebsbedingt“, kann der Leser daraus schließen, dass es sich um eine verhaltens- oder personenbedingte arbeitgeberseitige Kündigung handelt.

 

Welchen Anspruch hat der Arbeitnehmer?

Auf Wunsch des Arbeitnehmers muss die Formulierung „betriebsbedingte Kündigung“ aufgenommen werden, sofern dies zutrifft. Hat der Arbeitnehmer selbst gekündigt, lautet die passende Formulierung „auf eigenen Wunsch“. 

 

Wurde das Arbeitsverhältnis nach einem Antrag des Arbeitnehmers in einem Kündigungsschutzprozess aufgelöst, hat er ebenfalls Anspruch auf die Formulierung: „auf eigenen Wunsch“. Einigten sich beide Parteien durch einen gerichtlichen Vergleich, kann der Arbeitnehmer im Zeugnis die Schlussformulierung: „in beiderseitigem Einvernehmen“ verlangen. 

 

Aber Achtung: "in beiderseitigem Einvernehmen" lässt auf Streitigkeiten schließen. Besser ist hier: im "besten" oder zumindest "guten" gegenseitigen Einvernehmen.

 

Das krumme Datum:

Problematisch ist ein unübliches Austrittsdatum. Ein nicht auf das Ende des Kalendermonats datierter Austrittstermin kann darauf schließen lassen, dass es sich hier um eine fristlose arbeitgeberseitige Kündigung handelt. Auf Wunsch des Arbeitnehmers können auch Beendigungsgründe klarstellend aufgenommen werden um Fehlinterpretationen zu vermeiden; zum Beispiel Wohnortwechsel, Ablauf der Elternzeit, Weiterbildung oder ähnliches.

 

Vorsicht vor uneindeutigen Formulierungen!

Aussagen wie: „der Arbeitnehmer verlässt uns aus privaten Gründen“, oder „da er bei uns keine Aufstiegschancen hat“ können zu Fehlinterpretationen führen. Auch die Aussage: „um sich finanziell zu verbessern“ kann negativ gedeutet werden, da der Leser möglicherweise interpretieren kann, dass das Unternehmen nicht bereit ist, dem Arbeitgeber wegen einer Schlechtleistung ein höheres Gehalt zu zahlen. Der Zeugniscode: „er verlässt unser Unternehmen, um seine Berufserfahrung zu erweitern“ kann vom Leser als Wissensmangel interpretiert werden.

 

Getrennt im Einvernehmen?

Das Wort getrennt (zum Beispiel „einvernehmlich getrennt“ oder „im Einvernehmen getrennt“) gelten als negativ und weisen auf eine arbeitgeberseitige Kündigung hin. Besser: „Das Arbeitsverhältnis endet im besten gegenseitigen Einvernehmen“ oder „im guten beiderseitigen Einverständnis“.

 

Dank, Bedauern und Zukunftswünsche - muss das rein?

Das Aussprechen des Arbeitgebers von Dank, Bedauern und Zukunftswünschen in der Arbeitszeugnis Schlussformulierung unterstreicht eine gute Beurteilung. Nach jüngster Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch auf diese Formulierungen, da diese Aussagen nicht zum gesetzlichen Zeugnisinhalt gehören. Allerdings wurde in einigen Urteilen entschieden, dass der Arbeit unter Umständen zumindest Anspruch auf eine Dankesformel haben könnte, um das Zeugnis nicht zu entwerten. Eine Aussage des Bedauerns aber wurde abgewiesen, da diese Formulierungen nicht die Leistung und die Führung betreffen und der Arbeitgeber nicht dazu gezwungen werden kann, persönliche Befindlichkeiten zu äußern.

 

Das Rechtsproblem:

Grundsätzlich handelt es sich bei Rechtsstreitigkeiten über Arbeitszeugnisse immer um Einzelfallentscheidungen. Gerade die Arbeitszeugnis Schlussformulierung befindet sich hier in einer in einer juristischen Grauzone, da sie zwar die Macht hat ein Zeugnis zu entwerten, andererseits aber nicht abschließend gesetzlich geregelt ist.