Wir erstellen individuelle und aussagekräftige Arbeitszeugnisse, welche die Stärken und Kompetenzen des Arbeitnehmers widerspiegeln.


Was darf nicht ins Arbeitszeugnis?

 

Das Arbeitszeugnis soll der Wahrheit entsprechen und wohlwollend formuliert sein. Es soll alle Informationen enthalten, die für einen Einstellungsentscheider relevant sind und ein individuelles Bild der Leistungen und des Verhaltens der Zeugnisperson darstellen.

 

Häufig stellt sich die Frage, welche Informationen im Arbeitszeugnis relevant sind und was einen Verstoß gegen die Schutzpflicht des Arbeitgebers darstellt. Hier gibt die Rechtsprechung klare Vorgaben:

 

Nicht leistungs- und verhaltensrelevant und damit im Arbeitszeugnis unzulässig sind folgende Kriterien: 

  • Abmahnungen
  • Alkoholgenuss – es sei denn, es handelt sich um einen Berufskraftfahrer, der wegen Alkoholgenusses im Dienst strafrechtlich verfolgt wird
  • Krankheit  - diese dürfen nur in Ausnahmefällen, wenn die Krankheitsdauer mindestens die Hälfte des Beschäftigungsverhältnisses ausmacht und noch keine Heilung eingetreten ist, erwähnt werden
  • Gerichtsverfahren, unabhängig vom Ausgang
  • Alle Fragen zum Privatleben
  • Schwangerschaft
  • Wettbewerbsverbote
  • Straftaten (Ausnahme: Es handelt sich um ein Ereignis in jüngster Zeit, der Arbeitnehmer wurde deshalb rechtskräftig verurteilt UND es handelte sich um Vergehen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses)

Folgende Informationen sind auf Wunsch des Arbeitnehmers in das Arbeitszeugnis aufzunehmen: 

  • Geburtsdatum und –ort
  • Angaben zum Erziehungsurlaub
  • Mitgliedschaft in der Arbeitnehmer- oder Schwerbehindertenvertretung und im Aufsichtsrat
  • Kündigungsart und Kündigungsgrund