Der Anspruch auf ein Zeugnis für Arbeitnehmer richtet sich nach § 109 der Gewerbeordnung. Dabei besteht der Zeugnisanspruch auch bei einem mündlichen Arbeitsvertrag, bei Teilzeitbeschäftigungen, bei Jobsharing, bei einer geringfügigen Beschäftigung, einem Probearbeitsverhältnis, einem befristeten Arbeitsverhältnis sowie bei einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Auch bei Leiharbeitnehmern im Rahmen eines Zeitarbeitsvertrages kann ein Anspruch gegenüber dem Beschäftigungsbetrieb bestehen.
Das Arbeitszeugnis muss dem Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden. Allerdings muss der Arbeitnehmer, wenn er eine Beurteilung wünscht, dieses explizit und rechtzeitig vom Arbeitgeber verlangen. Ansonsten muss der Arbeitgeber lediglich ein sogenanntes einfaches Zeugnis (Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit) erstellen. In der Regel wird dem Arbeitgeber, sofern die notwendigen Beurteiler und Unterzeichner verfügbar sind, eine Frist von ca. 2-3 Wochen eingeräumt, in welcher er ein qualifiziertes Zeugnis zu erstellen hat.
Bei Auszubildenden hat der Arbeitgeber bei Beendigung der Berufsausbildung unaufgefordert ein Ausbildungszeugnis zu erstellen, welches Angaben über die Art, Dauer, Ziel und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse enthält.
Ist ein Arbeitsverhältnis vorab befristet, ist das Zeugnis schon etwa 2-3 Monate vor dem Vertragsende, spätestens aber bei Beginn der fiktiven Kündigungsfrist, auszustellen, damit sich der Arbeitnehmer damit bewerben kann. In der Praxis wird meist ein Zwischenzeugnis ausgestellt, welches am Austrittstermin in ein Endzeugnis umgewandelt wird. Aber Achtung! Auch dieses muss vom Arbeitnehmer rechtzeitig und ausdrücklich eingefordert werden!
Das Zeugnis muss vom Arbeitnehmer abgeholt werden. Im Einzelfall, wenn das Abholen für den Arbeitnehmer mit unzumutbaren Belastungen oder Schwierigkeiten verbunden ist, beispielsweise bei der Arbeitnehmer verzogen ist, wandelt sich diese Holschuld in eine Schickschuld.
Die Verjährungsfrist, einen Zeugnisanspruch geltend zu machen, beträgt nach Paragraf 195 GWB BGB drei Jahre. Allerdings kann die Frist beispielsweise durch Tarifverträge verkürzt werden.