Wir erstellen individuelle und aussagekräftige Arbeitszeugnisse, welche die Stärken und Kompetenzen des Arbeitnehmers widerspiegeln.


Verschlüsselungstechniken im Arbeitszeugnis

Was bedeutet "Verschlüsselungstechniken"?

 

Die Zeugnissprache folgt festgelegten Regeln. Ein Arbeitszeugnis muss der Wahrheit entsprechen, aber auch wohlwollend formuliert sein. Um schlechte Leistungen darzustellen, bedient sich der Aussteller des Zeugnisses bestimmter Verschlüsselungstechniken, um diesem Anspruch gerecht zu werden. Wer ein Zeugnis erstellen oder analysieren möchte, sollte daher diese Umschreibungen kennen:

 

  • Betonung von Nebensächlichkeiten (Ausweichtechnik). Selbstverständlichkeiten und Unwichtigkeiten werden hervorgehoben: „die beispielhafte Pünktlichkeit“ oder „hat selbst Details perfekt bearbeitet“ bei Führungskräften.
  • Weglassen von Informationen (Leerstellentechnik). Es fehlen Aussagen über zu erwartende Kriterien: Beispielsweise werden die Führungsleistung, das Verhalten gegenüber Vorgesetzten oder die Vertrauenswürdigkeit nicht erwähnt wenn es hier Mängel gab.
  • Aussagen werden negiert (Negationstechnik): „Sein Verhalten war nicht zu beanstanden“ bedeutet, es war nicht gut und schon gar nicht lobenswert.
  • Das Zeugnis wird in passiver Form geschrieben (Passivierungstechnik): „Im wurden übertragen“ statt „er übernahm“ weisen auf einen Mitarbeiter mit geringer Eigeninitiative hin.
  • Die Notenskala: Noten werden durch bestimmte Formeln dargestellt: Eine Zeitangabe (stets, jederzeit) mit einem Superlativ (sehr gut, hervorragend) stellt die Note 1 dar. Die Note 2 wird durch eine Zeitangabe und einem „gut“, oder durch ein Superlativ ohne Zeitangabe ausgedrückt: Sie erledigte ihre Aufgaben ausgezeichnet.
  • Ein „gut“, „voll befriedigend“ oder „erfolgreich“ ohne weitere Zeitangabe beschreibt die Note 3. Die Note 4 wird durch „in ausreichendem Maße“, „zufriedenstellend“ oder „genügend“ dargestellt. Bei durchgehend mangelhaften Leistungen werden diese umschrieben: „Er kannte die Anforderungen“, sie „bemühte sich“ oder auch ein „war insgesamt zufriedenstellend“ und „entsprach im Allgemeinen den Anforderungen“.

 

Die Verschlüsselungstechniken haben nichts mit den sogenannten Geheimcodes zu tun, die gemäß § 109 der Gewerbeordnung verboten sind, sondern es handelt sich hier um ein zulässige Abstufung in der Notengebung.